Rechtliches
Wichtig sind die Richtlinien (Abkommen) und nicht irgendwelche Zulassungsnummern, oder haben Sie eine Zulassungsnummer schon einmal für einen Zinksarg gesehen?
Im übrigen gibt es kaum noch reine Zinksärge in Europa, diese wären viel zu schwer und würden weit über 500,- Euro kosten, die Särge, die wir in Deutschland erhalten, sind lediglich Zinkblechsärge, also verzinktes Blech und diese sind auch in keinem Gesetztestext genannt und auch nicht verrottbar, wie ursprünglich angedacht.
Wichtig ist hier der Paragraph 6 i) & ii) des Straßburger Abkommens. Hier kann außer einem Zinksarg auch ein anderes Behältnis gewählt werden, wichtig ist, dass es 100 % luftdicht und flüssigkeitsundurchlässig verschlossen ist.
Hier den Originaltext aus dem Straßburger Abkommen:
Europäisches Übereinkommen über die Leichenbeförderung vom 26.10.1973
(Straßburger Abkommen)
Die Mitgliedsstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen – in Anbetracht der Notwendigkeit, die Förmlichkeiten für die internationale Beförderung von Leichen zu vereinfachen, eingedenk der Tatsache, dass die Beförderung von Leichen keine Gesundheitsgefahr darstellt, auch wenn der Tod auf eine übertragbare Krankheit zurückzuführen war, vorausgesetzt, dass geeignete Maßnahmen , insbesondere für die Undurchlässigkeit des Sarges getroffen werden – haben Folgendes vereinbart:
…… Artikel 6
(1) Der Sarg muss undurchlässig und mit saugfähigen Stoffen ausgekleidet sein. Falls die zuständige Behörde des Abgangsstaats es für notwendig erachtet, muss der Sarg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen werden, um den Innen- und den Außendruck auszugleichen. Er muss bestehen
i) entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff
ii) oder aus einem einzigen Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff ausgekleidet ist.
(2) Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit zurückzuführen, so muss die Leiche in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelt werden.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 muss der Sarg bei Beförderung auf dem Luftweg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen sein oder, sofern nicht vorhanden, solche Garantien hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit aufweisen, wie sie von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats als ausreichend anerkannt werden………